Rz. 45

In gemeinschaftlichen Testamenten ist häufig eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung[131] des überlebenden Ehegatten getroffen. Sinn und Zweck einer solchen Klausel soll es sein, den Schlusserben (bei der Einheitslösung) oder den Nacherben (bei der Trennungslösung) den Nachlass des Erstversterbenden ungeschmälert von erbrechtlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen des neuen Ehegatten und dessen etwaiger Abkömmlinge aus der neuen Ehe zu erhalten. Diesen Personen steht zumindest ein Pflichtteilsrecht an dem Nachlass des längerlebenden Ehegatten zu, in welchem bei der Einheitslösung zudem wirtschaftlich der Nachlass des Erstversterbenden enthalten ist. Bei der Trennungslösung wird der Vorerbe vielfach von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit sein. Der Erstversterbende wird aber regelmäßig nicht bereit sein, diese Befreiungen auch im Fall der Wiederheirat bestehen zu lassen. Deshalb ist auch bei der Trennungslösung Regelungsbedarf für den Fall der Wiederheirat gegeben.

[131] Schrifttum bei Soergel/Wolf, § 2269 Rn 25 u. Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 39.

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