Rz. 19
Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind.[42] Abs. 1 kann dann nicht angewendet werden, wenn es an der vorausgesetzten Regelung zweier Erbfälle fehlt, weil die Verfügungen eines der beiden Ehegatten aus irgendeinem Grund ungültig sind.[43]
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