Rz. 19

Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind.[42] Abs. 1 kann dann nicht angewendet werden, wenn es an der vorausgesetzten Regelung zweier Erbfälle fehlt, weil die Verfügungen eines der beiden Ehegatten aus irgendeinem Grund ungültig sind.[43]

[42] Soergel/Wolf, § 2269 Rn 10.
[43] Vgl. hierzu KG DNotZ 1943, 137, 139; OLG Düsseldorf JW 1925, 2148 m. Anm. Kipp; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2269 Rn 20; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 8; a.A. Soergel/Wolf, § 2269 Rn 12 für den Fall, dass das Testament des überlebenden Ehegatten wegen Formmangels nichtig ist.

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