Rz. 16

Liegt ein Testament vor, in dem Begriffe wie "Nießbrauch" oder "Besitz und Genuss" oder "Nutzungen" verwendet werden, so darf nicht vorschnell angenommen werden, dass die Erblasser die zuvor beschriebene Nießbrauchslösung gewählt haben. Solche Verfügungen können eine Regelung der Erbfolge nach der Einheitslösung, nach der Trennungslösung oder nach der Nießbrauchslösung enthalten.[38] Soll der überlebende Ehegatte nicht nur zur Nutzung, sondern auch zur freien Verfügung unter Lebenden befugt sein (ohne Verpflichtung zur Aufstellung eines Inventars, zur Bestellung seiner Sicherheit oder zur Rechnungslegung), so liegt eine Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Vollerben und nicht nur zum befreiten Vorerben oder zum Nießbraucher vor.[39] Können die Zweifel daran, wie das Testament letztlich einzuordnen ist, nicht ausgeräumt werden, dann muss nach der Auslegungsregel des Abs. 1 von der Regelung im Sinn der Einheitslösung ausgegangen werden.[40]

[38] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 19; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 33.
[39] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 33 m.w.N.
[40] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 19.

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