Rz. 8

Über diesen in Abs. 1 niedergelegten Inhalt hinaus ist es sinnvoll, bei der Wahl der Einheitslösung eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung zu treffen. Grund hierfür ist eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass bei der Einheitslösung die Schlusserben gleichzeitig als Ersatzerben nach dem Erstversterbenden anzusehen sind. Dies wird relevant, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen sollte oder dessen Erbeinsetzung wegen Anfechtung, Zuwendungsverzicht oder Erbunwürdigkeit in Wegfall gerät. Zwar behilft man sich in diesen Fällen damit, dass man den Ehegatten einen mutmaßlichen oder zumindest hypothetischen Willen dahingehend unterstellt, dass das Vermögen des Erstversterbenden nicht an potentielle andere gesetzliche Erben des Erstversterbenden fallen soll, sondern sofort an die testamentarisch eingesetzten Schlusserben.[25] Hier sollte man jedoch den sicheren Weg der ausdrücklichen Bestimmung der Ersatzerben im Testament gehen. Eine solche Ersatzerbeneinsetzung kann auch auf bestimmte Wegfallgründe beschränkt sein.

[25] OLG Frankfurt ZEV 1995, 457, 458 = NJW-RR 1996, 261; OLG Stuttgart BWNotZ 1979, 11; Mayer, ZEV 1998, 50, 60.

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