Rz. 9
Schlägt der überlebende Ehegatte nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB das ihm vom Erstversterbenden Zugewendete aus, so hätte dies nach § 2270 Abs. 1 BGB bei wörtlicher Anwendung die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Ersatzerbeinsetzung zur Folge. Da dieses Ergebnis regelmäßig vom Erstversterbenden nicht gewollt sein wird, wird man hier durch Ergänzung der Auslegung i.d.R. zum Fortbestand der Ersatzerbenregelung gelangen können. Der Erstversterbende wird regelmäßig für diese Fälle eine Beschränkung der Wechselbezüglichkeit gewollt haben.[26]
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