Rz. 14

Mit der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft ist über den Tod des Erstversterbenden hinaus eine stärkere Kontrolle des Längerlebenden zu erreichen. Über einen gezielten Umgang mit den dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben können hier individuelle Gestaltungen erarbeitet werden. Sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die Einsetzung des Dritten kann wechselbezüglich gestaltet werden, wodurch eine Bindung des überlebenden Ehegatten ebenso erreicht werden kann wie bei der Einheitslösung.[35] In dem gemeinschaftlichen Testament kann jedoch auch bei der Trennungslösung dem Überlebenden das Recht eingeräumt werden, die Erbeinsetzung des Dritten aus einem oder aus beiden Berufungsgründen, also auch soweit dieser Nacherbe des vorverstorbenen Ehegatten ist, zu widerrufen und über beide Nachlässe neu zu verfügen.[36]

[35] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 19.
[36] BGHZ 2, 35; BGHZ 15, 199, 204; BGH JZ 1954, 98; RGZ 95, 278.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge