Rz. 21

Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und automatisch unwirksam.[95] Bei Nichtigkeit oder Nichtigkeit durch Anfechtung (siehe § 142 BGB)[96] einer Verfügung ist die dazu wechselbezügliche Verfügung von Anfang an unwirksam.[97] Bei Unwirksamkeit einer wechselbezüglichen Verfügung durch Widerruf oder durch den Eintritt einer Bedingung (§ 158 BGB) liegt Unwirksamkeit erst ab Widerruf oder ab Eintritt der Bedingung vor. Über § 159 BGB kann jedoch eine schuldrechtliche Rückwirkung des Bedingungseintritts gewollt sein.[98] Worauf die Nichtigkeit beruht, ist gleichgültig. In Betracht kommen sämtliche formelle, als auch materielle Nichtigkeitsgründe.[99] Dies führt dazu, dass die Vorschrift des Abs. 1 auch dann Wirksamkeit entfaltet, wenn ein gemeinschaftliches Testament zwar gewollt ist, aber aus Formgründen nicht zustande gekommen ist.

[94] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 15.
[95] Staudinger/Kanzleiter, § 2270 Rn 32; MüKo/Musielak, § 2270 Rn 15; Nieder, ZErb 2001, 121.
[96] BGH FamRZ 1985, 1019.
[97] Soergel/Wolf, § 2270 Rn 18.
[98] Soergel/Wolf, § 2270 Rn 18.
[99] Palandt/Weidlich, § 2270 Rn 12; MüKo/Musielak, § 2270 Rn 15; Soergel/Wolf, § 2270 Rn 18.

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