Rz. 29
Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet dies nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit, kann aber daraus gefolgert werden. Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann bleibt es dabei, dass die wechselbezüglichen Verfügungen in ihrer Wirksamkeit aneinander gebunden sind, dem überlebenden Ehegatten jedoch abweichende Verfügungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erlaubt sind. Im Zweifel wird diese Auslegung den Vorrang verdienen. Die Klausel "Der Überlebende von uns darf frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen" ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im oder außerhalb des Testaments im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die testierenden Ehegatten nur zu Verfügungen unter Lebenden, nicht aber zu abweichenden Verfügungen von Todes wegen ermächtigt sein sollten. Es ist auch möglich, dass sich eine Ermächtigung zum Widerruf der Bindungswirkung im Wege einer ergänzenden Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergeben kann. Für die Ermittlung dieses mutmaßlichen (hypothetischen) Willens ist, wie stets bei einem Ehegattentestament, die Willensrichtung beider Ehegatten maßgebend. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil bei Vermögenszuwächsen nach dem Tod des Erstversterbenden oder dann entstehenden Familienstreitigkeiten zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte. Stets ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs der Abänderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen. Zu weitgehend erscheinen daher die Bemühungen Kanzleiters, der für Fälle des Eingreifens einer Pflichtteilsstrafklausel dieser im Wege der ergänzenden Auslegung eine Abänderungsbefugnis des Überlebenden zugunsten eines behinderten Kindes entnehmen will.