Rz. 1

§ 2270 BGB ermöglicht i.V.m. § 2271 BGB, durch gemeinschaftliches Testament bindende sog. wechselbezügliche oder korrespektive Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen, §§ 2278 Abs. 1, 2290 BGB. Entscheidend ist daher, welchen Verfügungen die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament den Charakter der Wechselbezüglichkeit beimessen wollten.

 

Rz. 2

Ein gemeinschaftliches Testament kann wechselbezügliche und nicht wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Das gemeinschaftliche Testament muss aber nicht unbedingt eine wechselbezügliche Verfügung enthalten. Demnach gibt es kein wechselbezügliches Testament, sondern lediglich einzelne wechselbezügliche Verfügungen.[1] Dies sagt schon der Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift. Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt daher nichts über die Frage der Wechselbezüglichkeit aus.[2] Und alleine daraus, dass sich eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament befindet, kann daher nicht auf ihre Wechselbezüglichkeit geschlossen werden.[3] Ebenfalls kann alleine aus dem Umstand, dass eine Klarstellung zur Wechselbezüglichkeit fehlt, nicht darauf geschlossen werden, dass Wechselbezüglichkeit nicht gewollt war.[4] Werden in dem Testament nur Dritte bedacht, so handelt es sich um ein bloß gleichzeitiges oder rein äußerliches gemeinschaftliches Testament (sog. Testiergemeinschaft) unter Ausnützung der Formerleichterung des § 2267 BGB.[5] Wenn sich die Ehegatten darin zwar gegenseitig, aber unabhängig voneinander bedenken, handelt es sich um ein gegenseitiges (sog. reciprokes) gemeinschaftliches Ehegattentestament.[6]

[2] BayObLG NJW-RR 1987, 1410; BayObLG ZEV 1994, 362.
[3] Nieder, ZErb 2001, 120, 121; Bengel, DNotZ 1977, 5, 7.
[5] Nieder, ZErb 2001, 120.
[6] Nieder, ZErb 2001, 120, 121; MüKo/Musielak, Einl. vor § 2265 Rn 15, 16.

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