Rz. 3
Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[7] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[8] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die ohne die Verfügung des anderen nicht gewollt sein würde.[9] Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Anordnungen wechselbezüglich i.S.d. Abs. 1 sind, ist ausschließlich auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen.[10] Es besteht kein allg. Erfahrungssatz, dass Eheleute ihre in einem gemeinschaftlichen Testament erklärten letztwilligen Verfügungen als insgesamt wechselseitig bindend ansehen.[11] Dabei haben die Rspr. und die allgemeine Meinung in der Lit. über den Wortlaut des Abs. 1 hinaus auch die lediglich einseitige Wechselbezüglichkeit anerkannt. Diese ist gegeben, wenn nur die Verfügung des einen Ehegatten von der des anderen abhängig ist, im umgekehrten Verhältnis aber keine Abhängigkeit besteht. §§ 2270, 2271 BGB sind auf diese Konstellation analog anzuwenden.[12] Wechselbezüglichkeit kann unabhängig davon vorliegen, ob die Ehegatten sich einander bedenken.[13]
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