Rz. 20

Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist der widerrufene Teil tatsächlich nicht wechselbezüglich und damit muss auch der Widerruf nicht nach Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2296 BGB erklärt werden.[44] Ist hingegen davon auszugehen, dass der teilweise Widerruf den Partner von der Errichtung seiner wechselbezüglichen Verfügung abgehalten hätte, so gilt es, die Form des § 2296 BGB zu beachten.[45]

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Im Zweifel sollte hier immer der Widerruf in der Form des § 2296 BGB erklärt werden, um den sichersten Weg zu gehen.

[44] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 15; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 10.
[45] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 15; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 10.

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