Rz. 5

Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2226 Abs. 2 S. 1 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagieren kann. Denn zwar fallen die im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehenden Verfügungen auch diesen Ehegatten automatisch und kraft Gesetzes nach § 2270 Abs. 1 BGB weg, dennoch kann dieser Ehegatte aufgrund der geänderten Umstände aber ein Interesse daran haben, nunmehr die Erbfolge nach ihm grundlegend neu zu gestalten. Dies zu erreichen ist Sinn und Zweck der Gestaltung des Widerrufs als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.[15]

 

Rz. 6

 

Praxistipp

Die Erklärung muss sicherheitshalber an den anderen Ehegatten ausdrücklich adressiert werden. Zwar genügt es, wenn es sich aus den Umständen ergibt, dass sie für den anderen Ehegatten bestimmt war,[16] wie z.B., wenn ein Widerruf durch ein einseitiges notariell beurkundetes Testament erfolgt und der widerrufende Ehegatte diese Erklärung dem anderen zukommen lässt. Dies ist jedoch nicht unbestritten,[17] so dass der rechtliche Berater den sichersten Weg zu gehen hat. Es ist daher zu raten, dass sich aus dem Inhalt des notariell beurkundeten Testaments selbst ergibt, dass die darin enthaltene Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen soll.[18]

[15] Soergel/Wolf, § 2271 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 1.
[16] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 11.
[17] KG JFG 14, 280 = JW 1937, 476; OLG Dresden JFG 8, 127.
[18] Soergel/Wolf, § 2271 Rn 6.

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