Rz. 29

Neben dem Widerruf ist auch die Beschränkung in guter Absicht bereits noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten einseitig für einen Ehegatten möglich. Die Form des § 2271 BGB muss hierfür nicht gewahrt werden.[61] Hat sich ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling beider Ehegatten oder einer von ihnen der Verschwendung ergeben oder ist er in erhebliche Überschuldung geraten, so kann jeder Ehegatte in einem einseitigen Testament die Anordnung nach § 2338 BGB treffen. Dabei sind die inhaltlichen Anforderungen des § 2336 BGB in entsprechender Anwendung zu beachten, §§ 2271 Abs. 3, 2338 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 2289 Abs. 2 BGB.[62]

 

Rz. 30

Auch ist dabei unerheblich, ob der Abkömmling ein Abkömmling des Verfügenden ist. Entscheidend ist für die Zulässigkeit der Beschränkung, dass die zu beschränkende Zuwendung von demjenigen Ehegatten gemacht wurde, der die Anordnung nach § 2338 BGB treffen will.[63]

 

Rz. 31

Abs. 2 S. 2 geht von dem Fall aus, dass der überlebende Ehegatte die ihm gemachte Zuwendung angenommen hat.[64] Er ist demnach zu Lebzeiten beider Ehegatten nicht anwendbar.

[61] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 24.
[62] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 24.
[63] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 24.
[64] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 50.

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