Rz. 93

Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[226] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig.

 

Rz. 94

 

Praxistipp

Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorgenannten Fälle, im Testament Regelungen zu treffen und die Anfechtung für diese Fälle auszuschließen.[227] Zu beachten ist auch, dass frühere Verfügungen, die durch das gemeinschaftliche Testament aufgehoben waren, mit Wegfall durch Anfechtung insoweit wieder in Kraft treten.[228]

 

Rz. 95

Der Erbe oder der Vermächtnisnehmer nach dem zweiten Erbfall hat zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten das Recht zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anfechtung.[229]

[226] OLG München v. 10.2.2015 – 31 Wx 427/14, Rn 13, zit. nach juris = FamRZ 2015, 1323; Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 33.
[227] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 73.
[228] RGZ 65, 275; RGZ 130, 213; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 76.
[229] BGHZ 37, 331; a.A. Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 74.

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