Rz. 48

Die Bindungswirkung wirkt sich daher nur auf letztwillige Verfügungen aus. Die Bindungswirkung ist also eine rein erbrechtliche. Der Überlebende kann seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (Abs. 2 S. 1), es sei denn, dass er von der Bindungswirkung befreit ist oder sich befreien kann. Die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Abänderungsbefugnis ist allgemein anerkannt.[121] Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzuwenden.[122] Nach einer neueren Entscheidung soll sich eine solche Freistellung auch daraus ergeben können, dass dem Testament eine Generalvollmacht für den Überlebenden über den Tod hinaus beigefügt war.[123] Nachdem etwaige Verfügungen zugunsten des vorverstorbenen Ehegatten mit dessen Tod gegenstandslos geworden sind (§§ 1923, 2160 BGB), betrifft diese Bindungswirkung nur letztwillige, wechselbezügliche Verfügungen zugunsten Dritter.

[121] OLG Bremen v. 30.8.2017 – 5 W 27/16, Rn 11, zit. nach juris = ZEV 2018, 90 m.w.N.; OLG München v. 28.3.2011 – 31 Wx 93/10, LS 2 und Rn 23, 26, zit. nach juris = NJW-RR 2011, 1020.
[122] OLG München v. 28.3.2011 – 31 Wx 93/10, LS 2 und Rn 23, 26, zit. nach juris = NJW-RR 2011, 1020.

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