Rz. 15

In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu Lebzeiten kann jedoch von den Ehegatten ausgeschlossen werden. Ist dann die Form für einen Erbvertrag nach § 2276 BGB gewahrt, so kann dann ein Erbvertrag anzunehmen sein.[34] Auch durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 kann dann der überlebende Ehegatte seine Verfügungsfreiheit nicht wiedergewinnen.[35]

[34] KG OLGE 35, 19; Soergel/Wolf, § 2271 Rn 4; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 1.
[35] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 1.

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