Rz. 15
In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu Lebzeiten kann jedoch von den Ehegatten ausgeschlossen werden. Ist dann die Form für einen Erbvertrag nach § 2276 BGB gewahrt, so kann dann ein Erbvertrag anzunehmen sein.[34] Auch durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 kann dann der überlebende Ehegatte seine Verfügungsfreiheit nicht wiedergewinnen.[35]
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