Rz. 41
Die gleiche Möglichkeit besteht demnach auch für Vermächtnisse. Auch diese können unter der Bedingung angeordnet werden, dass der Überlebende diese nicht widerruft. Zu Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Annahme von derart weitgehenden Befugnissen besondere Zurückhaltung geboten ist. Wenn dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt ist, die Höhe der Beträge von Vermächtnissen zu ändern, so ist er dadurch nicht befugt, auch die Vermächtnisnehmer der Person nach auszutauschen. Ist bestimmt, dass der Überlebende die "Erbfolge" nach seinem Tod ändern darf, so umfasst diese Abänderungsbefugnis im Zweifel nicht die Vermächtnisse, mit denen der Erstversterbende die Erbschaft des Überlebenden beschwert hat. Wird dem Überlebenden das Recht eingeräumt, das Testament durch weitere Vermächtnisanordnung zu ergänzen, dann wird darin nicht ohne weiteres die Befugnis des Überlebenden erblickt werden können, einem Bedachten seine Zuwendung zu entziehen.
Rz. 42
Sind dem Überlebenden Anordnungen über die Art der Verteilung unter den Kindern vorbehalten, so muss dies nicht bedeuten, dass er auch die Erbteile der Kinder verändern darf. Ist dem weitgehend vermögenslosen überlebenden Ehegatten gestattet, über sein Vermögen anderweitig zu verfügen, dann kann in dieser Einräumung eine Beschränkung liegen, wenn die Ehegatten bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments davon ausgingen, dass das Vermögen im Wesentlichen den von ihnen eingesetzten Schlusserben zufallen sollte. Ist dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, einem nicht als Schlusserben bedachten Kind durch Vermächtnis eine Abfindung auszusetzen, dann muss ihm damit nicht die Befugnis eingeräumt sein, die Erbeinsetzungen der anderen Kinder wertmäßig unter den gesetzlichen Erbteil zu mindern.