Rz. 32

Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden.[65] Oftmals werden aber die Wirkungen des Widerrufs ausdrücklich oder konkludent beschränkt sein. Zu den hier auftretenden Konstellationen wurde bereits bei § 2270 BGB Stellung genommen (vgl. § 2270 Rdn 25 ff.). Ein Widerruf des Widerrufs selbst ist unzulässig und damit unwirksam.[66] Existierten vor dem gemeinschaftlichen Testament weitere Testamente, die im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament stehen, so werden diese i.R.d. Wegfalles der wechselbezüglichen Verfügungen bei beiden Ehegatten wieder wirksam.[67]

[65] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 25.
[66] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 26.
[67] RGZ 65, 257; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 25.

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