Rz. 5

Nach § 392 Abs. 1 S. 1 ZGB i.V.m. § 387 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bewirkt die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf. Da auch nach ZGB sichergestellt ist, dass der andere Ehegatte von einem Widerruf des Testaments durch den anderen Ehegatten erfährt (vgl. § 392 Abs. 2 ZGB), kann für die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments nichts anderes gelten als nach § 2272 BGB. Die Rücknahme kann nur gemeinschaftlich erfolgen.[14]

[14] MüKo/Musielak, § 2272 Rn 5.

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