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Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wenn der Vertragspartner selbst[14] oder eine ihm nahestehende dritte Person bedacht wird,[15] ferner, wenn ein Vertragspartner ein Interesse an der Bindungswirkung hatte.[16] Setzen die Ehegatten für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten ihre Kinder ein, wird eine vertragsmäßige Verfügung ebenfalls anzunehmen sein,[17] ebenso, wenn die ein Kind begünstigende Verfügung dem Ausgleich einer lebzeitigen Zuwendung an ein anderes Kind dienen soll.[18] Anders dagegen, wenn Verwandte bedacht werden. Eine Bindung an die Verfügung zugunsten der eigenen Verwandten ist i.d.R. abzulehnen.[19]

[11] BayObLG FamRZ 1994, 196.
[12] BGH NJW 1961, 120; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1021.
[13] BayObLG FamRZ 1989, 1353, 1354.
[14] BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885.
[15] BayObLG FamRZ 1997, 911, das in dem zu entscheidenden Fall eine Bindungswirkung verneint.
[16] BGH ZEV 2002, 150; BayObLG ZEV 2004, 244 – jeweils zur Ersatzerbfolge.
[19] BGH NJW 1961, 120.

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