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Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wenn der Vertragspartner selbst[14] oder eine ihm nahestehende dritte Person bedacht wird,[15] ferner, wenn ein Vertragspartner ein Interesse an der Bindungswirkung hatte.[16] Setzen die Ehegatten für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten ihre Kinder ein, wird eine vertragsmäßige Verfügung ebenfalls anzunehmen sein,[17] ebenso, wenn die ein Kind begünstigende Verfügung dem Ausgleich einer lebzeitigen Zuwendung an ein anderes Kind dienen soll.[18] Anders dagegen, wenn Verwandte bedacht werden. Eine Bindung an die Verfügung zugunsten der eigenen Verwandten ist i.d.R. abzulehnen.[19]
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