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Nur hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen entsteht aufgrund der Einigung der Vertragsschließenden eine vertragliche Bindung. Die Bindung wirkt nur erbrechtlich und macht alle früheren und späteren letztwilligen Verfügungen, soweit sie den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 BGB), unwirksam. Dagegen bestehen keine schuldrechtlichen Verpflichtungen; der Erblasser kann über sein Vermögen unter Lebenden nach §§ 2286 ff. BGB verfügen. Während das Testament und damit die einseitigen Verfügungen, die nach Testamentsrecht zu beurteilen sind (§ 2299 BGB), frei widerruflich sind (§§ 2253 ff. BGB), ist die freie Widerruflichkeit bei den vertragsmäßig getroffenen Verfügungen ausgeschlossen.

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