Rz. 4

Abs. 2 macht die Wirksamkeit des Erbvertrages vom Bestehen der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder des Verlöbnisses abhängig; dies gilt auch, wenn Dritte, z.B. Kinder, bedacht werden; es ist jedoch stets zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages[4] etwas anderes gewollt haben (§ 2077 Abs. 3 BGB); das wird bei der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder i.d.R. der Fall sein.[5] Ein später erkennbarer Wille dient als Indiz.[6]

[4] OLG München ZEV 2008, 290 m. Anm. Purrucker.
[5] OLG Stuttgart OLGZ 1976, 17.

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