Rz. 1
Anders als das Testament kann der Erbvertrag nicht jederzeit frei widerrufen werden; daher sieht Abs. 1 das Anfechtungsrecht, anders als das Testament, auch für den Erblasser vor. Für die Anfechtung verweist § 2281 BGB auf §§ 2078, 2079 BGB, wobei die §§ 2281–2285 BGB zu beachten sind; ergänzend kann auch auf die allg. Vorschriften der §§ 119 ff., 142 ff. BGB zurückgegriffen werden. Entsprechende Anwendung finden die §§ 2281–2285 BGB auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.[1]
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