Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
I. Anfechtungsberechtigter
Rz. 2
Anfechtungsberechtigt nach Abs. 1 ist ausschließlich der Erblasser. Anfechtbar sind nur die vertragsmäßigen Verfügungen, während die einseitigen Verfügungen nach Testamentsrecht zu beurteilen sind (§ 2299 Abs. 2 BGB) und daher jederzeit frei widerruflich sind. Grundsätzlich können auch Dritte den Erbvertrag anfechten, wenn ihnen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommen würde (§ 2080 Abs. 1 BGB); beachte hierzu aber die Ausnahmen in § 2080 Abs. 2 u. 3 BGB, wonach im Fall des § 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) das Anfechtungsrecht neben dem Erblasser nur dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Der Dritte kann den Erbvertrag nur nach dem Tode des Erblassers anfechten, wenn das Anfechtungsrecht noch besteht und z.B. durch Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB) noch nicht erloschen ist, vgl. § 2285 BGB. Für den bloß annehmenden Vertragspartner gilt § 2281 BGB nicht. Er kann seine Erklärungen vor oder nach dem Erbfall nach §§ 119 ff. BGB anfechten, als Nächstberufener auch die des Erblassers nach §§ 2078 ff. BGB. Betrifft die Anfechtung eine Erklärung, die zwar im Erbvertrag enthalten ist, aber eine Willenserklärung unter Lebenden darstellt, dann kommen nur die §§ 119 ff. BGB in Betracht.
II. Anfechtungsgegner
Rz. 3
Anfechtungsgegner ist zu Lebzeiten der Vertragspartner. Nach seinem Tod sind die Verfügungen zu seinen Gunsten gegenstandslos geworden. Anfechtungsgegner ist dann das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Hat der Vertragsgegner einen Dritten bedacht, kann der Erblasser die Verfügungen nur nach §§ 2078 ff. BGB anfechten, weil der Erblasser in diesem Fall nicht seine eigenen Verfügungen anficht. Beim Vermächtnis ist die Anfechtung dem Bedachten gegenüber zu erklären, § 143 BGB.
III. Form, Frist
Rz. 4
Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.
IV. Anfechtungsgründe
Rz. 5
Nach Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nicht-Eintritts eines Umstands bestimmt worden ist.
Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht: der Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB), Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB), Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB), die widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB) sowie die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§§ 2079 S. 1, 2281 Abs. 1 Hs. 2 BGB).
1. Irrtum
Rz. 6
Für den Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum vgl. Erläuterungen zu § 2079 BGB. Eine Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über die Bindungswirkung des Erbvertrages, über das Verhalten des Bedachten, z.B. hinsichtlich seiner Betreuung, Beseitigung von Spannungen zwischen den Vertragsparteien oder die Erfüllung der Gegenleistung, § 2295 BGB, geirrt hat. Bei Vortäuschen eines Selbstmordversuchs kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber von § 2078 BGB umfasst. Für den Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 BGB ist entscheidend, welche Vorstellungen und Erwartungen der Erblasser wirklich hatte. Unbewusste Vorstellungen, z.B. ein bestimmtes Vertrauensverhältnis, sind ausreichend, wenn sie für die Erbeinsetzung ursächlich waren. Der irreale Wille, das bedeutet der Wille, den der Erblasser bei Kenntnis unbekannter Tatsachen gehabt hätte, ist nicht zu beachten.
2. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Rz. 7
Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen. Abs. 1 Hs. 2, wonach der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein muss, gilt nur bei der Anfechtung durch den Erblasser. Das Pflichtteilsrecht muss jeweils zum Zeitpunkt der Anfechtung bestehen. Die Verzeihung (§ 2237 BGB) kann ei...