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Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig, jedoch werden an seinen Nachweis hohe Anforderungen gestellt.[15] Der Vertrag hat nur schuldrechtliche Wirkung, das bedeutet, dass die Verfügungen, auch wenn sie gegen den Vertrag verstoßen, wirksam sind; der Erblasser macht sich dann aber schadensersatzpflichtig; der Schadensersatzanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, §§ 1937, 2058 BGB.[16] Möglich ist auch ein sog. Sicherungsschenkungsvertrag, aus dem sich ein aufschiebend bedingter Übereignungsanspruch ergibt, sobald der Erblasser vertragswidrig über den Gegenstand verfügt. So kann der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat verpflichtet sein, das Haus auf die Kinder zu übertragen. Der Vorteil ist, dass – anders als beim Verfügungsunterlassungsvertrag – ein bedingter Übereignungsanspruch entsteht, der durch Vormerkung gesichert werden kann;[17] die Übertragungsverpflichtung kann daher gem. § 311b BGB formbedürftig sein. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen können vorsehen, dass der Erblasser in bestimmten Situationen – beispielsweise einer Notlage – über den zuzuwendenden Gegenstand verfügen kann.[18] Ansprüche gegen den Dritten können dadurch begründet werden, dass dieser sich verpflichtet, keine Zuwendungen vom Erblasser anzunehmen.[19]

[15] OLG Köln ZEV 1996, 23, 24.
[16] OLG München ErbR 2010, 25.
[17] BayObLGZ 1978, 287.
[18] BGH FamRZ 1967, 470.
[19] OLG Köln ZEV 1996, 23, 24.

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