Rz. 1

Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszuverlangen. § 2287 BGB enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung. Die Vorschrift gilt auch für gemeinschaftliche Testamente.[1] Für die Rspr. des BGH zur "Aushöhlungsnichtigkeit" vgl. die Erläuterungen zu § 2286 BGB.

[1] Vgl. BGHZ 82, 274.

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