Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
I. Prozessrecht
Rz. 14
Gläubiger des Anspruchs nach § 2287 BGB ist der Vertragserbe persönlich, und zwar entsprechend der Höhe seiner Erbquote. Es handelt sich daher bei dem Anspruch nicht um eine Nachlassforderung. Ist der Anspruch nicht teilbar, gilt § 432 BGB. Ist der Anspruch teilbar, dann richtet er sich auf Einräumung eines entsprechenden Miteigentums in Höhe der jeweiligen Erbquote. Schuldner des Anspruchs ist grundsätzlich der Beschenkte selbst, und nach § 822 BGB der vom Empfänger beschenkte Dritte. Vor Eintritt des Erbfalls kann der Anspruch nicht durch Arrest oder einstweilige Verfügung und auch nicht durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Der Anspruch kann vor dem Erbfall auch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Nach dem Eintritt des Erbfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, bspw. im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen zu lassen.
II. Auskunftsanspruch
Rz. 15
§ 2287 BGB gibt dem Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den vermeintlich Beschenkten. Auch §§ 2027, 2028 BGB sind nicht anwendbar, weil der Gegenstand, den der Erblasser dem Dritten zu Lebzeiten zugewendet hat, nicht zu seinem Nachlass gehört. Es kommt aber ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht, wenn der Vertragserbe den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substanziierter Weise Tatsachen vorträgt und beweist, die auf eine beeinträchtigende Schenkung schließen lassen.
III. Beweislast
Rz. 16
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht. Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen lassen; dann obliegt es dem Beschenkten als an der Schenkung Beteiligten, die Gründe für die Schenkung darzulegen, insbesondere Umstände, die den Erblasser zur Schenkung aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses bestimmt haben könnten.
IV. Verjährung
Rz. 17
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 BGB), im Fall der Nacherbschaft mit deren Anfall, § 2139 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt Abs. 2, da er nicht weiter gehen kann als der Hauptanspruch selbst. Bei nicht vollzogenen Schenkungsversprechen dagegen kann eine Verjährung nach Abs. 2 nicht eintreten; die Vorschrift umfasst nur den Herausgabeanspruch, nicht die Erfüllungsverweigerung.