Rz. 3

In Betracht kommen nur Schenkungen, die nach dem Abschluss des Erbvertrages gemacht werden, denn nur solche können den Vertragserben beeinträchtigen. Der Begriff der Schenkung richtet sich nach den §§ 516 ff. BGB. Er umfasst daher die gesetzlich normierte Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB), aber auch die gemischten und verschleierten Schenkungen[5] sowie die Ausstattungsschenkungen (§ 1624 Abs. 1 BGB). Auch Schenkungsversprechen fallen unter den Begriff der Schenkung. Allerdings können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB im Ergebnis keine Ansprüche gegen den Vertragserben geltend gemacht werden.[6] Auf Schenkungsversprechen, die unter der Bedingung erteilt werden, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt, sind nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Sie sind daher, wenn sie dem Erbvertrag widersprechen, schon nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; ein Vorgehen nach § 2287 BGB kommt dann nicht in Frage. Ist die Schenkung dagegen bereits vollzogen, greifen nach § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden ein. Als Schenkung i.S.v. § 2287 BGB kann auch die unentgeltliche Einräumung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung anzusehen sein, wenn diese erst nach Abschluss des Erbvertrages erfolgt.[7] Die ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen zwischen Ehegatten können ebenfalls unter § 2287 BGB fallen, wenn sie unentgeltlich erfolgt sind, nicht dagegen, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet waren oder ihnen eine konkrete Gegenleistung gegenüberstand.[8] Die bloße Haushaltsführung reicht hierfür aber nicht aus, da sie als Beitrag zum Familienunterhalt gesetzlich vorgesehen ist (§ 1360 BGB). Etwas anderes gilt aber, wenn vertraglich eine Pflegeverpflichtung begründet wurde. Diese ist – jedenfalls dann, wenn die Pflege tatsächlich geleistet wird – als Gegenleistung anzuerkennen. Soweit sich aus dem Vertrag kein anderer Anhaltspunkt ergibt, kann auf die Werte nach dem Pflegeversicherungsgesetz abgestellt werden.[9] Eine Schenkung kann aufgrund der weitreichenden vermögensrechtlichen Folgen auch in der Begründung einer Gütergemeinschaft gesehen werden. Vor dem Hintergrund aber, dass die Ehegatten den Güterstand selbst wählen und jederzeit auch ändern können, ist für die Annahme einer Schenkung erforderlich, dass durch die Begründung der Gütergemeinschaft ehefremde Zwecke verfolgt werden sollten.[10] Auch bei Übertragung eines Gegenstandes unter Nießbrauchsvorbehalt muss unter Einbeziehung des Wertes des Nießbrauchs im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um eine Schenkung handelt. Der Vorbehalt eines Nießbrauchs mindert den Wert der Zuwendung; eine Gegenleistung des Beschenkten stellt der Nießbrauchsvorbehalt dagegen nicht dar.[11] Auf entgeltliche Rechtsgeschäfte des Erblassers ist § 2287 BGB nicht anwendbar, so dass der Vertragserbe, der bereits Aufwendungen erbrachte, im Falle der Veräußerung des Grundstücks durch den Erblasser nur Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 2, 818, 819 BGB geltend machen kann.

[5] BGH FamRZ 1961, 72, 73.
[6] A.A. MüKo/Musielak, § 2287 Rn 3: Der Erfüllung des Schenkungsversprechens steht die Arglisteinrede entgegen, weil der Vertragserbe das Geschenk nach § 2287 BGB sofort wieder herausverlangen könnte.
[8] BGHZ 116, 167, 174 f.
[9] OLG Stuttgart, Urt. v. 30.8.2007 – 19 U 27/07, n.v.
[10] BGHZ 116, 178, 181 f.
[11] BGH ZErb 2017, 20; BGHZ 107, 156.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?