Rz. 2

§ 2291 BGB bezieht sich nur auf die Aufhebung der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind dagegen auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit frei widerruflich (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügung erfolgt durch Testament, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Zustimmung des Vertragspartners ab; es müssen also beide Parteien mitwirken. Aufgrund dieser Tatsache ist die Rechtsnatur des Aufhebungstestaments strittig. Stellt man auf das Testament als solches ab, dann handelt es sich um eine einseitige Anordnung des Erblassers. Die Zustimmung ist dann eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Einwilligung oder auch Genehmigung erteilt werden kann;[1] §§ 182 ff. BGB gelten entsprechend. Stellt man darauf ab, dass die Parteien zusammenwirken müssen und § 2291 BGB im Zusammenhang mit § 2290 BGB insoweit gesehen werden muss, als § 2291 BGB nur eine Formerleichterung bewirken wollte, nicht aber die Rechtsnatur einer "Aufhebung" des Erbvertrages ändern wollte, dann wird man das Aufhebungstestament als Vertrag sehen müssen.[2] Gegen diese Auffassung spricht jedoch weder Wortlaut des § 2291 BGB, der anders als bei § 2290 BGB nicht von der Aufhebung durch Vertrag, sondern der Aufhebung durch Testament, also einseitige Anordnung des Erblassers, ausgeht, auf die sich die Zustimmung bezieht.[3] Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage, ob das Testament frei widerruflich ist.

[1] Soergel/Wolf, § 2291 Rn 3.
[2] Palandt/Weidlich, § 2291 Rn 1; Staudinger/Kanzleiter, § 2291 Rn 2.
[3] So auch MüKo/Musielak, § 2291 Rn 2.

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