Rz. 5

Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Rechtshandlung vornehmen; entsprechend § 2292 BGB, der eine Formerleichterung für Ehegatten bezweckt, können die vertragsmäßigen Verfügungen dadurch wieder in Kraft gesetzt werden, dass die Ehegatten den Widerruf der Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament vornehmen, im Übrigen auch durch einen Erbvertrag, Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB oder ein Testament mit notariell beurkundeter Zustimmung des Vertragspartners nach § 2291 BGB.[12]

[12] Soergel/Wolf, § 2292 Rn 6; Staudinger/Kanzleiter, § 2292 Rn 10; a.A. MüKo/Musielak, § 2292 Rn 6.

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