Rz. 3
Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament herstellen;[7] im Falle einer Ergänzung des Erbvertrages durch das gemeinschaftliche Testament bilden beide eine Gesamterbenregelung.[8] Das gemeinschaftliche Testament kann die Aufhebung ausdrücklich vorsehen, die Aufhebung kann aber auch konkludent erfolgen, indem in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen werden, die inhaltlich im Widerspruch zum Erbvertrag stehen, § 2292 BGB analog.[9]
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