Rz. 3

Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament herstellen;[7] im Falle einer Ergänzung des Erbvertrages durch das gemeinschaftliche Testament bilden beide eine Gesamterbenregelung.[8] Das gemeinschaftliche Testament kann die Aufhebung ausdrücklich vorsehen, die Aufhebung kann aber auch konkludent erfolgen, indem in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen werden, die inhaltlich im Widerspruch zum Erbvertrag stehen, § 2292 BGB analog.[9]

[5] RGZ 134, 325, 327.
[6] BayObLG FamRZ 1986, 392.
[7] BayObLG FamRZ 1985, 839, 841.
[9] BGH NJW 1987, 901 = WM 1987, 379.

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