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Für die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments gelten die §§ 2229 ff. BGB; berechtigt sind nur Ehegatten, § 2265 BGB und Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG. Dagegen kann der Erbvertrag auch von anderen Personen geschlossen werden (vgl. auch die Ausführungen Vor §§ 2274 ff. BGB), so dass nicht gefordert werden kann, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages miteinander verheiratet waren.[10] Allerdings müssen die Ehegatten Vertragspartner des Erbvertrages gewesen sein, denn seine Aufhebung ist grundsätzlich nur durch die Vertragsschließenden möglich; war ein Ehegatte lediglich Bedachter, ist § 2292 BGB nicht anwendbar, da der Bedachte an der Aufhebung des Erbvertrages nicht mitwirkt.[11]

[10] OLG Frankfurt ErbR 2016, 453.
[11] RGZ 134, 325.

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