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Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vorne herein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügungen treffen kann, ohne den formgebundenen Rücktritt erklären zu müssen. Ein umfassender Änderungsvorbehalt, der alle vertragsmäßigen Verfügungen erfasst, nimmt dem Erbvertrag aber seine Rechtsnatur, mit der Folge, dass kein Erbvertrag, sondern ein Testament vorliegt (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 2278 BGB), daher wird man einen Änderungsvorbehalt nicht ohne weiteres als Rücktrittsvorbehalt auslegen dürfen.[7] Wird einem "Vertragsteil das Recht eingeräumt, beliebige andere Verfügungen von Todes wegen zu treffen", dann kann darin ein Rücktrittsvorbehalt liegen.[8]

[7] BayObLG FamRZ 1996, 898; BayObLG FamRZ 1989, 1353.
[8] BayObLG FamRZ 1989, 1353, 1354.

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