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Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297 BGB. Nach § 2296 BGB muss der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber durch den Erblasser höchstpersönlich erklärt werden. Zu Beweiszwecken und aufgrund der Belehrungspflicht des Notars nach § 17 BeurkG (Schutzfunktion) bedarf die Rücktrittserklärung der notariellen Beurkundung, Abs. 2 S. 2. Vom Grundsatz her entspricht § 2296 BGB den Regelungen des § 2282 BGB. Zu beachten ist aber, dass für den geschäftsunfähigen Erblasser sein Betreuer die Anfechtung erklären kann, § 2282 Abs. 2 BGB, während beim Rücktritt eine Vertretung ausgeschlossen wird; demnach kann ein geschäftsunfähiger Erblasser vom Erbvertrag nicht zurücktreten. Nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB findet § 2296 BGB auf den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament Anwendung. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; zuständig ist demnach ausschließlich der Notar, nicht auch das Gericht; die Zustimmung in einem Prozessvergleich ist wirksam, § 127a BGB.

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