Rz. 1

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Vertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese Verfügungen voneinander abhängen sollen, mithin jede von ihnen gegenüber allen anderen wechselbezüglich sein soll; daher gilt im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 2 S. 1) im Zweifel der gesamte Vertrag als aufgehoben; aus gleichem Grund erlischt mit dem Tod des Vertragspartners das vorbehaltene Rücktrittsrecht, es sei denn, dass in diesen Fällen ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Der Überlebende kann sich das (vorbehaltene) Rücktrittsrecht dadurch erhalten, dass er das ihm Zugewendete ausschlägt und seine Verfügungen durch Testament aufhebt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge