Rz. 5

Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des Erbvertrages neben dem Rücktritt und der Aufhebung nicht erwähnt. Eine analoge Anwendung wäre nicht sachgerecht, denn nur beim Rücktritt oder der Aufhebung durch Vertrag möchten sich die Vertragsschließenden bewusst von dem "ganzen" Erbvertrag, und damit im Zweifel auch von den einseitigen Verfügungen, lösen; bei Nichtigkeit, insbesondere bei der anfänglichen Nichtigkeit, z.B. wegen Formmangels, wird ein solcher Wille der Vertragsschließenden dagegen nicht ohne weiteres anzunehmen sein.[17] Vielmehr ist ein nichtiger Erbvertrag als einseitiges oder auch gemeinschaftliches Testament aufrechtzuerhalten, wenn das dem Willen desjenigen, der die einseitige Verfügung getroffen hat, entspricht, § 140 BGB.[18] Eine Umdeutung in ein gemeinschaftliches Testament kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Erbvertrag zwischen Ehegatten geschlossen worden ist. Ist das nicht der Fall und haben die Vertragsschließenden die einseitigen Verfügungen in ein Abhängigkeitsverhältnis – Wechselbezüglichkeit i.S.d. § 2270 BGB – stellen wollen, dann können die einseitigen Verfügungen dadurch aufrechterhalten werden, dass sie unter eine Bedingung gestellt werden.[19] Werden dagegen die vertragsmäßigen Verfügungen (nur) gegenstandslos, z.B. durch Vorableben des Bedachten, dann bleiben die einseitigen Verfügungen wirksam, weil ein wirksamer Erbvertrag vorliegt.[20] Sind nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen unwirksam, gelten §§ 2085, 2299 Abs. 2 BGB.

[16] MüKo/Musielak, § 2299 Rn 3.
[17] So auch Staudinger/Kanzleiter, § 2299 Rn 11.
[18] Soergel/Wolf, § 2299 Rn 1; Staudinger/Kanzleiter, § 2299 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2299 Rn 3.
[19] Staudinger/Kanzleiter, § 2299 Rn 2.
[20] Staudinger/Kanzleiter, § 2299 Rn 3 a.E.

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