Rz. 2

§ 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird regelmäßig ein formloser Dienstvertrag anzunehmen sein.[3] Eine entgeltliche "Zuwendung" liegt auch vor, wenn ein Gesellschaftsanteil einem Gesellschafter zuwachsen soll, dieser aber den Erben den Wert des Anteils zu erstatten hat,[4] oder auch ohne Abfindungszahlung, wenn bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten erzeugt werden.[5] Obwohl § 2301 BGB von "Schenkungsversprechen" spricht, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Schenkungsvertrag i.S.d. §§ 516 ff. BGB gemeint, so dass § 2301 BGB auf einseitige Versprechen nicht anwendbar ist.[6] Da eine "einseitige Schenkung" von Todes wegen bei Einhaltung der Testamentsform in ein Testament umgedeutet werden kann (§§ 133, 140, 2084 BGB), kommt man letztlich zum selben Ergebnis.[7]

[2] BGHZ 8, 23.
[3] RG JW 1920, 139.
[4] BGH NJW 1959, 1433 = MDR 1959, 657.
[5] BGHZ 22, 186.
[6] Palandt/Weidlich, § 2301 Rn 4; Staudinger/Kanzleiter, § 2301 Rn 3; a.A. MüKo/Musielak, § 2301 Rn 5; Soergel/Wolf, § 2301 Rn 2.
[7] So auch MüKo/Musielak, § 2301 Rn 5.

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