Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
Rz. 8
Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leistung gegen den Versprechenden (z.B. Bank, Versicherung) erhalten soll. Dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden (z.B. Bank, Versicherung) und dem Versprechungsempfänger (z.B. Schenker) ist das Deckungsverhältnis; dieses unterliegt schuldrechtlichen Vorschriften. Entscheidend ist, dass der Dritte die Leistung unmittelbar von dem Versprechenden (z.B. Bank, Versicherung) – aufgrund des Vertrages – erhält und nicht aus dem Nachlass. Allerdings kann der Dritte die Leistung nur dann behalten, wenn zwischen ihm und dem Versprechungsempfänger (z.B. Schenker) ein Vertragsverhältnis besteht, das Grundlage der Zuwendung ist (Valutaverhältnis); andernfalls besteht kein Rechtsgrund für die Leistung des Versprechungsempfänger (z.B. Schenker) an den Dritten, so dass die Erben Herausgabe nach § 812 BGB verlangen können. Das Valutaverhältnis wird i.d.R. eine Schenkung sein; es ist aber auch möglich, dass die Zuwendung Entgelt aus einem Dienstvertrag ist. Bei der Schenkung ist zu beachten, dass diese eigentlich nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftig ist. Nach § 518 Abs. 2 BGB tritt jedoch im Zeitpunkt des Todes des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB ein, weil mit dem Entstehen des Anspruchs des Dritten gegen den Versprechenden (z.B. Bank, Versicherung) die Schenkung vollzogen wird. Die Erben können die Schenkung nicht verhindern. Daher bedarf die Schenkung praktisch keiner Form, selbst wenn sie unter der Überlebensbedingung des bedachten Dritten vorgenommen wird. Besteht kein Valutaverhältnis, z.B. in Form eines Schenkungsvertrages, kann ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages nach dem Tod des Erblassers durch einen Beauftragten abgegeben werden; hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass die Erben das Angebot vor Zugang widerrufen können (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB); anschließend können sie – da kein Rechtsgrund für die Zuwendung besteht – nach § 812 BGB Herausgabe verlangen. Das Widerrufsrecht steht den Erben nach § 1922 BGB zu, wenn es nicht ausgeschlossen worden ist, wobei es nicht möglich ist, das Widerrufsrecht für den Versprechungsempfänger (z.B. Schenker) bestehen zu lassen und für die Erben – ohne Zustimmung oder letztwillige Verfügung – auszuschließen (§§ 166, 180 VVG). Gegenstand eines Vertrages zugunsten Dritter werden i.d.R. Versicherungsverträge sein; möglich sind aber auch andere Geschäfte: So kann der Inhaber eines Wertpapierdepots mit der Bank vereinbaren, dass mit seinem Tod ein Anspruch des Dritten gegen die Bank auf Übertragung der Wertpapiere entstehen soll; zulässig ist auch ein formloses Versprechen der Bank, durch das sie sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag an den Dritten im Falle des Todes des Zuwendenden zu zahlen.