Rz. 18

Gem. Abs. 2 Alt. 1 zählen auch die Eltern zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Auf den Grund der Elternschaft kommt es nicht an,[67] so dass als Eltern grundsätzlich auch die Adoptiveltern anzusehen sind.[68] In den Fällen der Minderjährigenadoption sowie der Volladoption eines Volljährigen verlieren die leiblichen Eltern ihr Pflichtteilsrecht.[69]

Handelt es sich bei dem Erblasser um ein nichteheliches Kind, so gilt die Pflichtteilsberechtigung nicht nur für dessen Mutter, sondern auch für den Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 2, 3 BGB).[70] Zwar sah Art. 12 § 10 NEhelG a.F. vor, dass dem Vater eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes kein Pflichtteilsrecht (nach diesem) zustehen sollte. Diese Vorschrift wurde allerdings durch das BVerfG für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG) erklärt[71] und daher neugefasst. Mithin sind pflichtteilsrechtlich nunmehr nicht nur nichteheliche Kinder den ehelichen gegenüber ihren jeweiligen Vätern gleichgestellt, sondern auch umgekehrt. Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn dem nichtehelichen Vater von Gesetzes wegen nur ein Erbersatzanspruch nach § 2338a BGB a.F. zustünde.[72] Wurde ein vorzeitiger Erbausgleich durchgeführt, hat dies allerdings einen Verlust des Pflichtteilsrechts nicht nur für das nichteheliche Kind sondern auch für den nichtehelichen Vater zur Folge (§§ 1934d und 1934e BGB a.F.).

Pflichtteilsansprüche der Eltern kommen dessen ungeachtet aber nur dann in Betracht, wenn diese als Erben zweiter Ordnung auch tatsächlich – nach den gesetzlichen Regeln – zur Erbfolge berufen wären und nicht gem. § 1930 BGB durch Abkömmlinge (also Erben erster Ordnung) verdrängt würden, vgl. § 2309 BGB.[73]

[67] Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 25.
[68] Das gilt sowohl für die Volladoption Minderjähriger als auch für die Volljährigenadoption; vgl. BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 27; Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 12; MüKo/Lange, § 2303 Rn 31.
[69] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 27; Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 12; MüKo/Lange, § 2303 Rn 31.
[70] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 27; MüKo/Lange, § 2303 Rn 31; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 53.
[71] BVerfG ZErb 2009, 122 Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 12.
[72] MüKo/Lange, § 2303 Rn 31.
[73] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 27; MüKo/Lange, § 2303 Rn 31; Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 11.

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