Rz. 6
Seit dem 1.1.1977 wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden. Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes) erlangt. D.h., das Verwandtschaftsband des adoptierten Kindes zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass das Kind sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen natürlichen Eltern und Großeltern verliert, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig und mit allen rechtlichen Konsequenzen eingegliedert. Es erlangt sowohl gegenüber dem Annehmenden als auch gegenüber dessen Eltern und Großeltern volle Erb- und Pflichtteilsrechte, § 1754 BGB. Nur in Ausnahmefällen wird das Band zu den Blutsverwandten nicht aufgelöst. Es handelt sich hierbei um die Fälle der Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkindadoption, §§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 1, 2 BGB. In diesen Fällen bleiben Erb- und Pflichtteilsrechte nach den Blutsverwandten des Adoptivkindes erhalten (im Falle der Stiefkindadoption gilt dies allerdings nur dann, wenn der Elternteil, an dessen Stelle der Annehmende tritt, verstorben ist und zuvor die elterliche Sorge innehatte; § 1756 Abs. 2 BGB). Es kommt so zu einer "Aufblähung" der Pflichtteilsrechte.
Als Volladoptionen sind auch alle vor der Wiedervereinigung erfolgten Annahmeverhältnisse von minderjährigen Kindern in der damaligen DDR anzusehen.
Rz. 7
Bei der Annahme Volljähriger wird das Verwandtschaftsband zu den Blutsverwandten hingegen grundsätzlich nicht zerschnitten, § 1770 Abs. 2 BGB. Der Angenommene bleibt daher gegenüber den natürlichen Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt. Die verwandtschaftlichen Beziehungen gegenüber dem Annehmenden werden quasi zusätzlich begründet; nicht jedoch gegenüber dessen Verwandten, § 1770 Abs. 1 BGB. Auf Antrag kann das FamG der Adoption eines Volljährigen die rechtlichen Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen zusprechen. Geschieht dies, gelten die Regeln der Volladoption eines Minderjährigen entsprechend, § 1772 BGB.
Rz. 8
Übersicht zum Erb- und Pflichtteilsrecht des adoptierten Kindes
Erbrecht des adoptierten Kindes gegenüber |
vor dem 1.1.1977 minderjährig/volljährig |
nach dem 1.1.1977 minderjährig |
nach dem 1.7.1977 volljährig |
seinen leiblichen Eltern |
§ 1764 BGB a.F., Erbrecht bleibt bestehen |
§ 1755 Abs. 1 BGB, Erbrecht erlischt außer bei Halbwaisenadoption (§ 1756 Abs. 2 BGB) |
§ 1770 BGB, Erbrecht bleibt erhalten außer bei Adoption mit starker Wirkung (§ 1772 BGB) |
Verwandten der leiblichen Eltern |
§ 1764 BGB a.F., Erbrecht bleibt bestehen |
§ 1755 Abs. 1 BGB, Erbrecht erlischt außer bei Verwandtenadoption (§ 1756 Abs. 1 BGB) |
§ 1770 BGB, Erbrecht bleibt erhalten außer bei Adoption mit starker Wirkung (§ 1772 BGB) |
seinen Adoptiveltern |
§ 1757 BGB a.F., Erbrecht entsteht, falls nicht ausgeschlossen (1767 Abs. 1 BGB a.F.) |
§ 1754 BGB, Erbrecht entsteht |
§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB, Erbrecht entsteht |
Verwandten der Adoptiveltern |
§ 1763 BGB a.F., Erbrecht entsteht nicht |
§ 1754 BGB, Erbrecht entsteht |
§ 1770 Abs. 1 BGB, Erbrecht entsteht nicht, es sei denn § 1772 BGB greift ein |
Rz. 9
Übersicht zum Erb- und Pflichtteilsrecht der Adoptiveltern und Verwandten gegenüber dem adoptierten Kind
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind |
vor dem 1.1.1977 minderjährig/volljährig |
nach dem 1.1.1977 minderjährig |
nach dem 1.7.1977 volljährig |
leibliche Eltern |
§ 1764 BGB a.F., Erbrecht bleibt bestehen |
§ 1751 Abs. 1 BGB, Erbrecht erlischt |
§ 1770 Abs. 2 BGB, Erbrecht bleibt erhalten |
Verwandte der leiblichen Eltern |
§ 1764 BGB a.F., Erbrecht bleibt bestehen |
§ 1755 Abs. 1 BGB, Erbrecht erlischt außer bei Verwandtenadoption (§ 1756 Abs. 1 BGB) und bei Halbwaisenadoption (§ 1756 Abs. 2 BGB) |
§ 1770 Abs. 2 BGB, Erbrecht bleibt erhalten |
Adoptiveltern |
§ 1759 BGB a.F., Erbrecht entsteht nicht |
§ 1754 BGB, ein Erbrecht entsteht |
§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB, ein Erbrecht entsteht |
Verwandte der Adoptiveltern |
§§ 1759, 1763 BGB a.F., Erbrecht entsteht nicht |
§ 1754 BGB, Erbrecht entsteht |
§ 1770 Abs. 1 BGB, Erbrecht entsteht nicht |