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Nach ihrer Mutter hatten nichteheliche Kinder schon bisher ein volles gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht; gleiches galt auch im umgekehrten Fall bzgl. des Erb- und Pflichtteilsrechts der Mutter nach dem Kind. Die Mutterschaft definiert § 1591 BGB n.F. seit dem 1.7.1998 erstmalig wie folgt: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat." Entscheidend ist also der Vorgang der Geburt, nicht die genetische Abstammung. Die Herkunft der befruchteten Eizelle ist nicht entscheidend. Die Mutterschaft kann nicht angefochten werden. Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten demgegenüber erst dann ein, wenn die Vaterschaft positiv feststeht. Vorher besteht weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes.

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