Rz. 29
Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern. Da nur der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe sowohl mit der Vermächtniserfüllung als auch mit dem Pflichtteil belastet sein kann, steht nur ihm die Fristsetzungsbefugnis zu. Die Einräumung dieses Rechts zugunsten anderer Personen, z.B. dem mit einem Untervermächtnis beschwerten Vermächtnisnehmer, ist daher nicht erforderlich und auch nicht Inhalt von Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für Erben, die mit keinem Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten belastet sind, z.B. weil diese als Untervermächtnisse einen anderen Vermächtnisnehmer beschweren. Sind mehrere Erben mit demselben Vermächtnis beschwert, steht ihnen das Recht aus Abs. 2 gemeinschaftlich, § 2038 BGB, zu, woraus aber nicht geschlossen werden kann, dass es einer Mitwirkung aller Beteiligten in einem einzigen Rechtsakt bedürfte. Die Fristsetzung erfolgt durch formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Die Frist muss angemessen sein und kann daher nicht vor einer dem Erben gesetzten Frist zur Inventarerrichtung, § 1944 BGB, ablaufen. Auch ein Fristende vor Erteilung der vom Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB geforderten Auskünfte kommt nicht in Betracht. Eine zu kurz bemessene Frist wird automatisch durch eine angemessene ersetzt, wobei für aufschiebend oder auflösend bedingte oder befristete Vermächtnisse keine Sonderregelungen gelten. Verstreicht die Frist, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte sich erklärt, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, so dass für ihn nur noch die Pflichtteilsgeltendmachung in Betracht kommt. Zur Möglichkeit der Anfechtung dieser (fiktiven) Ausschlagung vgl. § 2308 BGB.