Rz. 13

Wurde vor dem 1.4.1998 zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem nichtehelichen Kind ein vorzeitiger Ausgleich wirksam vereinbart oder rechtskräftig angeordnet, entfallen sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte zwischen Vater (und väterlichen Verwandten) und Kind. Beide sind daher i.R.d. Pflichtteilsberechnung nicht mehr relevant.[52] Im Übrigen sind Kinder, die von nicht miteinander verheirateten Eltern abstammen, den ehelichen Kindern grundsätzlich erbrechtlich gleichgestellt.[53]

[52] Soergel/Dieckmann, § 2310 Rn 6.
[53] Details vgl. bei Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 21 ff.

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