Rz. 10
Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblichen Anteile an einer Personengesellschaft (siehe Rdn 244 ff.) oder ein landwirtschaftlicher Erwerb nach der HöfeO oder den anderen landesrechtlichen Anerbengesetzen.
Rz. 11
Zu berücksichtigen sind auch alle vermögensrechtlichen Positionen und Beziehungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst mit oder nach seinem Tode endgültige Rechtswirkungen entfalten (sog. unfertige Rechtsbeziehungen). Dazu zählt z.B. auch der öffentlich-rechtliche Anspruch aus einem Meistgebot (§ 81 ZVG). Dasselbe gilt auch für Surrogate, wie Lastenausgleichsansprüche für Schäden, die bereits vor dem Erbfall eintraten, auch wenn die Ausgleichsforderung erst in der Person des Erben entstanden ist. Gleiches gilt für Ansprüche des Erblassers auf Rückgabe oder Entschädigung für Grundstücke in der ehemaligen DDR nach dem Vermögensgesetz, wenn der Erbfall nach dem 29.9.1990 eingetreten ist.
Rz. 12
Ansprüche aus einer Lebensversicherung gehören zum Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter wirksam benannt ist, oder wenn und soweit sie zur Kreditsicherung unter insoweit teilweisem Widerruf der Bezugsberechtigung an einen Darlehensgeber abgetreten sind. Bei der Sicherungsabtretung reduzieren sich entsprechend dem Umfang derselben andererseits die Nachlassverbindlichkeiten; soweit die Abtretung nicht reicht, erwirbt jedoch der Bezugsberechtigte außerhalb des Nachlasses aufgrund des Versicherungsvertrags, da er nur entsprechend dem Sicherungszweck einen Rangrücktritt erleidet; allenfalls bestehen diesbezüglich dann Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Rz. 13
Nicht anzusetzen sind Nachlassbestandteile, die nur ideellen Wert haben. Soweit aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch kommerzielle Interessen (z.B. die Möglichkeit, den Namen oder das Bild einer bekannten Persönlichkeit zu vermarkten) umfasst, gehen diese vermögenswerten Bestandteile mit dem Erbfall auf den Erben über. Die hiermit verbundene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ist in diesem Fall dem Aktivbestand des Nachlasses zuzurechnen. Dasselbe gilt prinzipiell auch für Urheberrechte (§ 28 UrhG) und gewerbliche Schutzrechte.