Rz. 37
War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Vermögensgegenstände des Gesamtguts (§ 1416 BGB) grundsätzlich nur zu 50 % in den Nachlass. Die andere Hälfte gehört nach wie vor dem anderen Ehegatten. Zum Nachlass gehören aber auf jeden Fall das Sonder- und Vorbehaltsgut (§§ 1417 f. BGB).
Rz. 38
Soweit Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft bestanden, gilt hinsichtlich des Hausrats die in § 1586b BGB (früher § 8 Abs. 2 HausRVO) enthaltene Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten für pflichtteilsrechtliche Zwecke ausdrücklich nicht. In der Praxis wird man aber bei Anschaffungen im Verlauf der Ehe grundsätzlich von hälftigem Miteigentum ausgehen können. Es kann aber auch ein Surrogationserwerb nach § 1370 BGB vorliegen; dies ist insbesondere bei während der Ehe angeschafften Kraftfahrzeugen sehr häufig der Fall. Hier sind die Angaben im Kraftfahrzeugbrief allerdings nicht mehr als bloße Indizien, ein unmittelbarer Rückschluss auf die materielle Rechtslage ist nicht möglich.
Rz. 39
Werden bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen gemacht, so wird grundsätzlich derjenige Eigentümer, der die Sachen erwirbt, sofern kein anderer Wille zum Ausdruck kommt. Miteigentum oder gar Gesamthandseigentum – aufgrund der Annahme einer Gesellschaft – entsteht grundsätzlich nicht. Bei Hausrat und gemeinsam genutzten Gegenständen gilt auch die Vermutung des § 1586b BGBnicht entsprechend, da es gegenüber der Ehe an der rechtlich verbindlichen Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft fehlt. Jedoch greift insoweit die Vermutung des § 1006 BGB ein.
Rz. 40
Einzelkonten sind prinzipiell dem jeweiligen Inhaber zuzuordnen. Ausnahmsweise kann aber auch im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten (oder Lebenspartnern) eine Art Treuhandabrede bestehen oder anderweitig eine gemeinschaftliche Beteiligung vereinbart sein.
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten ist maßgeblich auf das Innenverhältnis abzustellen. Die Bezeichnung als "Und-" oder "Oder"-Konto wirkt nur im Außenverhältnis gegenüber der Bank, hat aber mit der tatsächlichen (internen) Berechtigung an den Einlagen nichts zu tun. Grundsätzlich wird bei Ehegatten ebenso wie bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, dass sie zu gleichen Teilen an den Einlagen berechtigt sind. Von diesem Halbteilungsgrundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn etwas anderes bestimmt wurde; dies ist aber nicht deswegen anzunehmen, weil die auf das Konto geflossenen Mittel ganz oder überwiegend von einem Kontoinhaber stammen; auch die Gründe für die Errichtung des gemeinschaftlichen Kontos sind ohne Belang. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Gütertrennungsehe; hier kann die Errichtung eines Gemeinschaftskontos eine bewusste Korrektur des gewählten Güterstandes sein. Wenn ein Ehegatte auf das gemeinschaftliche Konto mehr einzahlt als der andere, kann darin, soweit die Beiträge nicht zur Wirtschaftsführung der Ehegatten dienen sollen, eine ehebezogene Zuwendung zu sehen sein.
Rz. 41
Bei einem Oder-Depot gilt § 430 BGB nicht; vielmehr sind hier vorrangig sachenrechtliche Grundsätze zu beachten: Für die Eigentumsverhältnisse an depotverwahrten Wertpapieren stellen § 1006 BGB eine Vermutung und § 742 BGB eine schwach ausgeprägte Auslegungsregel auf, die auf eine gleiche Beteiligung hieran hindeuten. Die Vermutung ist aber z.B. widerlegt, wenn das Oder-Depot durch Umwandlung aus einem Einzeldepot entstanden ist.