Rz. 309
Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen, mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen. Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier die Kurssprünge besonders heftig ausfallen. Der Kurswert entspricht dem mittleren Tageskurs am Börsenplatz, der dem Erblasserwohnsitz am nächsten liegt, soweit kein DAX-Wert vorliegt. Daneben können besondere Umstände Zu- und Abschläge rechtfertigen, so einen "Paketzuschlag" bei Aktienpaketen und Aktienbesitz an Familiengesellschaften, die eine Sperrminorität oder sonst besondere Einflussmöglichkeit verschaffen. Ein zusätzlicher Ansatz des Dividendenanspruchs erfolgt nicht. Nach OLG Oldenburg sind latente Steuern auf Basis der Abgeltungssteuer abzuziehen (vgl. hierzu auch Rdn 360, 362).
Rz. 310
Vinkulierte Aktien sind i.d.R. nicht börsennotiert; ihr Wert ist daher aus Verkäufen oder dem anteiligen Unternehmenswert abzuleiten. Die nur eingeschränkte Übertragbarkeit ist dabei ggf. durch angemessene Abschläge zu berücksichtigen. Aktien ausländischer Kapitalgesellschaften sind so wie die inländischer zu bewerten, wenn sie im amtlichen Handel erfasst werden. Andernfalls kann auch auf Telefonkurse oder ausländische Kursnotierungen (insbesondere im Emissions-Staat) zurückgegriffen werden.
Rz. 311
Das Anwartschaftsrecht des Nacherben wird von der h.M. als unsicheres Recht angesehen, auf das § 2313 BGB anzuwenden ist. Soweit ein Anwartschaftsrecht als solches marktgängig oder wenigstens grundsätzlich veräußerbar ist, muss es mit seinem Verkehrswert angesetzt werden. Zum Anwartschaftsrecht an einem Grundstück siehe DIV-Gutachten DA-Vorm 1989, 669 f.
Rz. 312
Bargeld ist selbst der Wertmesser und bereitet keine Bewertungsprobleme. Ausländische Zahlungsmittel sind mit dem mittleren Kurswert im Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen, zu dem die Banken des Landes, in dem der Erblasser verstorben ist, die ausländische Währung ankaufen.
Rz. 313
Bausparverträge: Bis zur Auszahlung des Bausparguthabens ist grundsätzlich nur dieses Guthaben als Kapitalforderung zu erfassen und mit ihrem jeweiligen Wert anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob bei einer etwaigen Veräußerung eventuell ein höherer Betrag erzielt werden könnte, weil der Bausparvertrag in Kürze zuteilungsreif ist. Das Bausparguthaben besteht aus den eingezahlten Bauspareinlagen, den aufgelaufenen Guthabenzinsen und den Abschlussgebühren. Nach Auszahlung der Bausparsumme stellt nur der das Bausparguthaben übersteigende zugeteilte Betrag eine Darlehensschuld dar, die dann entsprechend zu bewerten ist. Hierbei bleiben jedoch Zinszahlungen und Verwaltungskosten außer Ansatz; Gleiches gilt für eine etwa abzuschließende Risikolebensversicherung (da diese keinen Rückkaufswert hat).
Rz. 314
Briefmarken sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da es einen eigenen, wenn auch allein an den Sammlern orientierten Markt gibt. Die gängigen Sammlerkataloge (z.B. der sog. "Michel-Katalog") weisen allerdings viel zu hohe Werte aus und sind für die Bewertung nicht entscheidend. Realitätsgerecht sind die bei Versteigerungsaktionen erzielten Preise oder die in den einschlägigen Läden zu zahlenden. Für komplette Sammlungen wird dabei oftmals ein Zuschlag gegenüber der Einzelverwertung gezahlt, so dass der Gesamtwert anzusetzen ist. Dagegen muss außer Betracht bleiben, dass über eine über lange Zeit hinweg erfolgende Verkaufsbestrebungen u.U. ein höherer Wert zu erzielen ist.
Rz. 315
Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typ B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zero-Bonds erfolgt die Wertermittlung nach den dort aufgezeigten Grundsätzen.
Rz. 316
Bundesschatzbriefe des Typ A werden demgegenüber mit dem jeweiligen Nennwert angesetzt. Die jährlichen Zinsen werden hier jeweils an den Anleger ausgekehrt. Eine ähnliche Differenzierung wie bei Bundesschatzbriefen muss auch für Sparbriefe gelten, die in ähnlicher Weise ausgestaltet sind.
Rz. 317
Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten. Wie bei Zero-Bonds ist eine taggenaue Wertermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für abgezinste Sparbriefe. Hat der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage ein Agio (Aufgeld) geleistet, wird dieses zusätzlich zum Nennbetrag angesetzt.
Rz. 318
Fischereirechte haben einen eig...