Rz. 46

Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass.[194] Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherungsvertrag "die Erben" als Bezugsberechtigte benannt sind.[195] Die Art und Weise der Benennung des Bezugsberechtigten, also im Versicherungsvertrag selbst oder durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers (nach § 332 BGB) spielt für die Nachlasszugehörigkeit der Versicherungsleistung keine Rolle.[196]

Wurde die Versicherung (ganz oder teilweise) – unter (teilweisem) Widerruf der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung[197] – an einen Gläubiger abgetreten, fällt die spätere Versicherungsleistung (soweit die Abtretung reicht) in den Nachlass.[198] Im Falle der Sicherungsabtretung reduzieren sich allerdings entsprechend deren Umfang auch die Nachlassverbindlichkeiten. Soweit die Versicherungsleistung nicht von der Abtretung erfasst ist, erwirbt der Bezugsberechtigte auch hier außerhalb des Nachlasses aufgrund des Versicherungsvertrages, da er nur entsprechend dem Sicherungszweck (und Umfang) einen Rangrücktritt erleidet. Diesbezüglich bestehen dann allenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche.[199]

[194] BGH ZEV 2010, 305; MüKo/Lange, § 2311 Rn 10.
[195] BayObLG ZEV 1995, 415 f.; MüKo/Lange, § 2311 Rn 10.
[196] BGHZ 32, 44, 47; BayObLG ZEV 1995, 193; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 45.
[197] Oder Vereinbarung eines entsprechend zugunsten des Gläubigers wirkenden Rangrücktritts, vgl. MüKo/Lange, § 2311 Rn 11.
[198] Vgl. BGH NJW 1996, 2230 = ZEV 1996, 263 m. Anm. Kummer; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 167; Klingelhöffer, ZEV 1995, 180 ff.; MüKo/Lange, § 2311 Rn 10.
[199] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 121, Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 48.

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