1. Bewertung von Bargeld und auf Geld gerichteter Forderungen
Rz. 108
Problemlos ist meist die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteter Forderungen (Ausnahme: unsichere oder zweifelhafte Forderungen, § 2313 BGB), da für diese – abgesehen von inflationären Verhältnissen – der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Die abweichende Ansicht von Meincke, der bei Forderungen grundsätzlich eine Pauschalwertberichtigung zur Abdeckung des seiner Ansicht nach jeder Forderung anhaftenden – wenigstens latenten – Risikos der Uneinbringlichkeit berücksichtigen will, überzeugt nicht. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen gesetzlich fixierten Anspruch auf Einzelbewertung aller Nachlassgegenstände, § 2314 Abs. 1 BGB, weshalb selbst bei Übertragung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze eine Pauschalwertberichtigung nicht angebracht wäre. Denn die Pauschalwertberichtigung wird nur hinsichtlich derjenigen Forderungen durchgeführt, die nicht bereits einzelwertberichtigt wurden. Wertkorrekturen sind aber angebracht, wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, also betagt ist. Dann ist der Nennbetrag um die entsprechenden Zwischenzinsen zu kürzen.
2. Bewertung anhand von Marktpreisen/Kurswerten
Rz. 109
Nachlassgegenstände, die im allg. Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt werden; sind grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände stellt sich die Ermittlung des gemeinen Werts oftmals deutlich schwieriger dar.
3. Bewertung wiederkehrender Leistungen
Rz. 110
Bereits das RG vertrat die Auffassung, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; hierbei müsse i.R.d. Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der zeitlich und örtlich verschiedenen Verhältnisse zu bestimmen. Aus heutiger Sicht sind diejenigen wiederkehrenden Leistungen, für deren Bewertung sich im geschäftlichen Verkehr bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, nach eben diesen Grundsätzen zu bewerten (z.B. Leibrenten, bei deren Bewertung die Sätze der Versicherungsunternehmen einen Anhalt bieten können). Lässt sich ein einem Marktpreis vergleichbarer Wert nicht feststellen, muss die Kapitalisierung zu einem Zinsfuß erfolgen, der auf den gegenwärtigen Geldmarktverhältnissen bzw. der derzeitigen Ertragsfähigkeit des mit den wiederkehrenden Leistungen belasteten Vermögens beruht. Wenn die Laufzeit der wiederkehrenden Leistungen von nicht exakt planbaren Ereignissen, z.B. dem Todeszeitpunkt des Berechtigten, abhängt, bietet sich zwar zunächst der Rückgriff auf die amtlichen Sterbetafeln des statistischen Bundesamtes an. Besonderheiten in der Person des Berechtigten (z.B. eine im Zeitpunkt der Bewertung bereits bekannte schwere Erkrankung, die auf eine wesentlich kürzere Lebenserwartung schließen lässt) müssen aber gesondert berücksichtigt werden. Zur Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinsfußes kann auf die bewertungsrechtlichen Vorschriften der §§ 13–16 BewG (nebst den dazu erlassenen Anlagen bzw. ab 2009 den jährlich herausgegebenen BMF-Schreiben) zurückgegriffen werden. Auch hier kann jedoch in Einzelfällen eine Anpassung an die besonderen Umstände des Einzelfalls geboten sein.
4. Grundstücke
a) Allgemeines
Rz. 111
Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Dies entspricht auch der derzeit in der Literatur favorisierten Vorgehensweise nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die unmittelbar eigentlich zwar nur für das Verfahren nach §§ 192 ff. BauGB gilt und nach der der Verkehrswert des Grundstücks i.S.d. § 194 BauGB bestimmt wird. Nach der Definition in § 194 BauGB stellt der Verkehrswert eine objektivierte Größe dar, die wed...