Rz. 9
Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber). Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht. Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sicherlich voraus, dass Grundstücke vorhanden sind, auf denen Landwirtschaft im Sinne einer Bodenbewirtschaftung oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung betrieben wird, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Dementsprechend versteht die Rechtsprechung unter einem "Landgut" i.S.d. §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist, so dass die dazugehörigen Grundstücke von einer Stelle aus bewirtschaftet werden können.
Kein Landgut bilden daher einzelne Grundstücke oder auch eine Mehrheit von solchen, die nicht einer (einzigen) Hofstelle zugeordnet sind, von der aus sie einheitlich bewirtschaftet werden können. Die Art der Nutzung ist in diesem Fall irrelevant. Dasselbe gilt für Grundstücke, die mit einem anderen landwirtschaftlichen Besitztum wirtschaftlich so verbunden sind, dass ihre eigenständige Bewirtschaftung nicht möglich ist oder wenn dokumentiert ist, dass eine solche nicht beabsichtigt wird.
Ob für die Qualifikation eines Betriebs als Landgut auch das Vorhandensein eines oder mehrerer Wohngebäude erforderlich ist, ist zunehmend umstritten. Nach zutreffender Ansicht sollte dies nicht zu fordern sein. Vielmehr muss es ausreichen, wenn in näherem räumlichem Zusammenhang mit den zu bewirtschaftenden Flächen eine Wohnmöglichkeit für den Übernehmer vorhanden ist.
Zum Landgut gehören auch sog. Sonderkulturen wie Weinbau, Erwerbsobstbau und Imkerei. Gleiches kann für einen Gärtnereibetrieb, Vieh- und Geflügelzucht sowie ein reines Forstgut gelten.
Betriebe mit Massentierhaltung, die im Wesentlichen mit Hilfe zugekauften Futters betrieben wird, stellen i.d.R. keine Landgüter dar. Auch für eine Pferdepension hat das OLG München die Landguteigenschaft zutreffend verneint. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einer Grünland- oder Forstbewirtschaftung besteht. Denn die Pensionstierhaltung stellt keine landwirtschaftliche Urproduktion dar.
Werden auf einem Landgut weitere Gewerbe, bspw. ein Gasthof, eine Brennerei oder Brauerei betrieben, handelt es sich um einen sog. Mischbetrieb. Die einzelnen Betriebsteile sind hier grundsätzlich getrennt voneinander zu bewerten.