Rz. 52
Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe, Miterben als Gesamtschuldner. Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen, so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet bzw. gezwungen werden können. Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls allein der Vorerbe Erbe und als solcher auch allein zur Auskunft verpflichtet. Ab Eintritt des Nacherbfalls ist auch der Nacherbe verpflichtet. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB klar, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Dem Erben steht aber in dieser Situation gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem. § 2215 BGB ein eigener Auskunftsanspruch zu, durch dessen Verwirklichung er sich in die Lage versetzen kann, seine Verpflichtung zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben bei der Auskunftserteilung zu unterstützen. Der Erbe kann sich auch das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zueigen machen (das gilt in gleicher Weise auch für Verzeichnisse des Nachlassverwalters nach § 2012 BGB oder des Nachlasspflegers nach §§ 1890, 1960, 1965 BGB). Die geschilderte Aufgabenverteilung trägt auch dem Grundsatz, dass es sich insoweit um eine persönliche Verpflichtung des Erben handelt, Rechnung. Aus diesem Grunde kann der Anspruch auch nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung noch gegenüber dem Erben persönlich geltend gemacht werden. Die Verpflichtung ist, wie gesagt, persönlich und nicht aus dem Nachlass zu erfüllen. Im Falle der Nachlassinsolvenz ist allerdings neben dem Erben auch der Nachlasspfleger auskunftspflichtig (§ 2012 Abs. 2 BGB).
Rz. 53
Kommt der Erbe seinen Verpflichtungen aus § 2314 BGB nicht oder nicht vollständig bzw. mangelhaft nach und verstirbt er (selbst) vor vollständiger Erfüllung, fallen seine Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) in seinen Nachlass und sind – soweit unverjährt – von seinen Erben zu erfüllen.
Rz. 54
Bei lebzeitigen Vermögensabflüssen an Dritte i.S.d. § 2325 BGB kann in über den Wortlaut des § 2314 BGB hinausgehender Auslegung auch der vom Erblasser beschenkte Nichterbe zur Auskunft über das ihm zugewendete Geschenk verpflichtet sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erbe – wie dies in der Praxis häufig der Fall ist – selbst keine eigene Kenntnis von den lebzeitigen Verfügungen des Erblassers hat und sich diese auch nicht ohne weiteres beschaffen kann und der Beschenkte gem. § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet. Soweit eine Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ausgeschlossen ist, wird man ihm jedoch auch keine Auskunftsverpflichtung in analoger Anwendung des § 2314 BGB zumuten können. Der BGH lehnt zu Recht einen Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten auf Kosten des (fiktiven) Nachlasses ab. In diesem Fall kommt nur ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB in Betracht, dem zufolge der Beschenkte verpflichtet ist, eine Wertermittlung durch den Pflichtteilsberechtigten (bzw. einen von diesem beauftragten Sachverständigen) zu dulden.
Rz. 55
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschenkte unter keinen Umständen zur Kostentragung verpflichtet ist; somit bleibt es ihm erspart, dass das Geschenk (teilweise) durch die Kosten der Wertermittlung aufgezehrt wird.